Begehrt ein Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung für mehrere Kalenderjahre, ist der Abgeltungsanspruch für jedes einzelne Kalenderjahr als eigener Streitgegenstand anzusehen. Urlaub, welcher weniger als einen Tag beträgt, ist weder auf- noch abzurunden. Vielmehr ist genau der anteilige Urlaubstag abzugelten, es sei denn es gelten abweichende gesetzliche, tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen.
BAG 08.05.2018 – 9 AZR 578/17