Nach §§ 38 Abs. 2 i.V.m. 6 Abs. 4 BDSG; Art. 38 Abs. 3 Satz 2 EU-DSGVO darf ein interner Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund gekündigt bzw. von seinem Amt abberufen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Amt zukünftig extern besetzt werden soll.
LAG Nürnberg 19.02.2020 – 2 Sa 274/19