Eine Versorgungszusage für hinterbliebene Ehepartner, die voraussetzt, dass die Eheschließung vor Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgte, ist nach § 7 Abs. 2 AGG wegen Altersdiskriminierung unwirksam.
BAG 04.08.2015 – 3 AZR 137/13