Wird in einem Betrieb mit verschiedenen Niederlassungen und Außenstellen in einem Mehrschicht-System gearbeitet, kann der Betriebsrat von dem Arbeitgeber die Bereitstellung eines Smartphones verlangen, wenn nur so die mit den Beschäftigten erforderliche Information und Kommunikation sichergestellt ist.
LAG Hessen 13.03.2017 – 16 TaBV 212/16
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