Fehlt ein Mitarbeiter nur an einem einzigen Arbeitstag unentschuldigt, rechtfertigt dies noch keine fristlose Kündigung. Vielmehr ist zunächst eine Abmahnung erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst wenige Tage zuvor begonnen hat.
LAG Schleswig-Holstein 03.06.2020 – 1 Sa 72/20