Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann als Entlassung im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie anzusehen sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen beendet wird, die nicht in der Sphäre des Mitarbeiters liegen. Hierzu gehört auch, wenn sich der Arbeitnehmer weigert, eine erhebliche Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen zu akzeptieren.
EuGH 11.11.2015 – C.422/14