Kritisiert eine schwangere Mitarbeiterin auf ihrem privaten facebook-Account einen wichtigen Kunden ihres Arbeitgebers, rechtfertigt dies grundsätzlich keine Ausnahme von dem in § 9 Abs. 3 MuSchG normierten Kündigungsverbot. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um rein private Äußerungen handelt, die die Grenze der Schmähkritik nicht überschreiten. Insoweit gilt das Grundrecht der freien Meinungsäußerung.
VGH Bayern 29.02.2012 – 12 C 12.264