Derjenige, der infolge eines Unfalls die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten verursacht, muss nicht nur den entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit, sondern grundsätzlich auch den auf den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts ersetzen. Dieser Anspruch steht nach § 6 Abs. 1 EFZG dem Arbeitgeber zu, soweit er dem Geschädigten für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Urlaub gewährt hat.
BGH 13.08.2013 – VI ZR 389/12