Benutzt ein Mitarbeiter für eine Geschäftsreise ein verspätet ankommendes Flugzeug und entsteht dem Arbeitgeber hierdurch ein Schaden, ist die Fluggesellschaft hierfür ersatzpflichtig. Der Umfang der Schadensersatzzahlung ist allerdings auf den Betrag beschränkt, den der betroffene Mitarbeiter erlangt hätte, wenn er für sich geklagt hätte.
EuGH 17.02.2016 – C-429/14