Die wöchentliche Mindestruhezeit für einen Mitarbeiter ist nicht zwingend spätestens an dem Tag zu gewähren, welcher auf einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen folgt. Es ist ausreichend, wenn der Ruhetag innerhalb eines Siebentageszeitraums seit dem letzten der sechs zusammenhängenden Arbeitstage eingeräumt wird. Im Ergebnis kann es somit zulässig sein, wenn ein Mitarbeiter zwölf Tage am Stück beschäftigt wird.
EuGH 09.11.2017 – C-306/16