Wird der Arbeitnehmer zur Erstattung der ihm gewährten Ausbildungskosten mit Hilfe von AGBs nur für den Fall verpflichtet, dass er das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, ist die Regelung wegen Verstoßen gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Ausbildungskosten besteht deshalb nicht.
ArbG Ulm 08.05.2017 – 4 Ca 486/16