Hält sich eine Partei nicht an die im Rahmen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes vereinbarten Bedingungen, kann die andere Partei vom Wettbewerbsverbot nach §§ 323 ff. BGB zurücktreten. Die damit einhergehenden rechtlichen Folgen treten jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung ein.
BAG 31.01.2018 – 10 AZR 392/17