Wechselt ein Arbeitnehmer von einem Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis und nimmt dabei noch offenen Urlaub mit, ist er während der Inanspruchnahme dieses Urlaubs wie ein Vollzeitmitarbeiter zu vergüten.
BAG 20.03.2018 – 9 AZR 486/17