Ist ein Mitarbeiter bereits regelaltersrentenberechtigt und hat der Arbeitgeber im Rahmen eines Personalabbaus eine Sozialauswahl durchzuführen, ist dieser bezüglich des Kriteriums “Lebensalter” deutlich weniger schutzbedürftig als ein Mitarbeiter, der noch keine Altersrente beanspruchen kann.
BAG 27.04.2017 – 2 AZR 67/16