Gewinnt ein Arbeitnehmer mit seiner Beschäftigungsklage, kann der Arbeitgeber im Rahmen eines sog. Vollstreckungsabwehrklageverfahrens nicht lediglich geltend machen, dass ihm eine Beschäftigung unmöglich sei, weil der konkrete Arbeitsplatz weggefallen sei. Vielmehr muss er dem Arbeitnehmer dann eine andere vertragsgemäße Tätigkeit zuweisen.
BAG 21.03.2018 – 10 AZR 560/18