Sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer (tariflichen) Ausschlussfrist gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend zu machen, reicht es zur Fristwahrung nicht aus, wenn diese Ansprüche innerhalb der Frist lediglich gerichtlich geltend gemacht werden und die Klage der anderen Vertragspartei erst nach Fristablauf zugeht. Entscheidend ist der Zugang beim Anspruchsgegner selbst. Eine Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO findet nicht statt.
BAG 16.03.2016 – 4 AZR 421/15