Bei Rechtsstreitigkeiten über ein Arbeitgeberdarlehen ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn das Darlehen durch entsprechende Lohneinbehalte des Arbeitnehmers zurückgezahlt werden soll.
LAG Schleswig-Holstein 08.07.2013 – 5 Ta 110/13