Bei den sich aus § 9 BetrVG ergebenden Schwellenwerten, die für die Größe des Betriebsrates maßgeblich sind, sind die im Entleiherbetrieb in der Regel beschäftigten Leiharbeitnehmer grundsätzlich zu berücksichtigen. Auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer kommt es dabei jedenfalls bei einer Betriebsratsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern nicht an.
BAG 13.03.2013 – 7 ABR 69/11