Die Auslegung einer bis zum 31.12.2002 geschlossenen Versorgungsvereinbarung mit sog. “gespaltener Rentenformel” führt nicht dazu, dass die Betriebsrente so zu berechnen ist, als hätte es die 2003 erfolgte außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze nicht gegeben. Der Arbeitgeber darf zur Ermittlung des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Einkommensanteils, für den höhere Rentenleistungen erbracht werden müssen, auch auf die 2003 erfolgte außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze abstellen. Eine Korrektur zugunsten des ehemaligen Arbeitnehmers kommt nur nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht. Hierfür muss ihm aber eine Festhalten an der seinerzeit getroffenen Vereinbarung unzumutbar sein.
BAG 23.04.2013 – 3 AZR 475/11