Für die Frage, ob für eine Befristung (noch) ein Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt, sind primär die Tatsachengerichte zuständig. Das Bundesarbeitsgericht kann deren Würdigung nur noch dahingehend prüfen, ob die Vorinstanz die richtigen Anforderungen für einen Rechtsmissbrauch zu Grunde gelegt hat, ob alle entscheidenden Umstände widerspruchsfrei einbezogen wurden und ob die Bewertung der Gesamtumstände mit den getroffenen tatsächlichen Feststellungen vereinbar ist.
BAG 17.05.2017 – 7 AZR 420/15