Stellt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nach Wiedergenesung direkt frei, um einen Aufhebungsvertrag zu erzwingen, verhält er sich rechtsmissbräuchlich. Ein entsprechender Beschäftigungsanspruch kann im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden.
LAG Schleswig-Holstein 06.02.2020 – 3 SaGa 7/19