Wenn ein Arbeitgeber die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt, wird zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer auch dann kein Arbeitsverhältnis begründet, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers nicht nur vorübergehend im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ist.
BAG 10.12.2013 – 9 AZR 51/13