Die Anpassung von Betriebsrenten richtet sich grundsätzlich nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust, wobei der Anpassungsbedarf durch die Nettolohnentwicklung der aktiven Arbeitnehmer begrenzt wird. Insoweit gilt derselbe Prüfungszeitraum. Dieser erstreckt sich vom individuellen Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag.
BAG 19.06.2012 – 3 AZR 464/11