Anders als bislang dürfen kirchlicher Arbeitgeber konfessionslose Bewerber oder Bewerber mit einer anderen Religionszugehörigkeit nicht mehr pauschal ablehnen. Vielmehr ist jeweils eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Dabei muss nachvollziehbar sein, warum die Religionszugehörigkeit für eine bestimmte Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist. Die Entscheidung des Arbeitgebers muss mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein.
EuGH 17.04.2018 – C-414/16