Betriebsratsmitglieder können von der Beschlussfassung des Betriebsrates über den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Versetzung eines Arbeitnehmers nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil sie sich ebenfalls auf die Stelle beworben haben. Von einer unmittelbaren und individuellen Betroffenheit des Betriebsratsmitgliedes ist grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn das Betriebsratsmitglied gerade die Person ist, auf die sich das Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers unmittelbar richtet.
BAG 24.04.2013 – 7 ABR 82/11