Noch nicht abschließend geklärt ist, ob der Urlaubsanspruch eines Dauerkranken auch dann bereits 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt, wenn ihn der Arbeitgeber zuvor nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen und seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Mit dieser Thematik wird sich nach einem Vorabentscheidungsersuchen des BAG nunmehr der EuGH befassen.
BAG 07.07.2020 – 9 AZR 245/19 und 9 AZR 401/19