Beabsichtigt der Arbeitgeber einen neuen Mitarbeiter einzustellen, muss er seinen Betriebsrat hierüber zuvor im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG unterrichten. Erfolgt die Unterrichtung erst nach Beschäftigungsbeginn kann eine Zustimmung im Sinne des § 99 Abs. 3 BetrVG nicht fingiert werden. Der Arbeitgeber muss die Einstellung des Mitarbeiters gemäß § 101 BetrVG aufheben.
BAG 21.11.2018 – 7 ABR 16/17