Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH und des BAG entfällt der Urlaubsanspruch eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG zwar nicht schon am 31. März des Folgejahres. Das gilt aber grundsätzlich nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Für hierüber hinausgehende Urlaubsansprüche können die Tarifvertragsparteien Abweichendes regeln. § 26 TVöD, wonach der Urlaubsanspruch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Mai des Folgejahres angetreten werden muss, stellt eine solche abweichende Regelung dar.
BAG 22.05.2012 – 9 AZR 575/10