Scheidet ein Arbeitnehmer während oder zum Ende der Elternzeit aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, den Erholungsurlaub nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG zu kürzen.

Eine Kürzung ist nur dann möglich, wenn das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Elternzeit fortbesteht. Im Falle der Beendigung besteht hingegen ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Die Surrogatstheorie, nach der sich der Umfang der Urlaubsabgeltung nach dem tatsächlich noch bestehenden Urlaubsanspruch richtet, wurde aufgegeben.
BAG 19.05.2015 – 9 AZR 725/13