Wird einem Bewerber im Anschluss ein Bewerbungsgespräch ein Formular vorgelegt, mit dessen Unterzeichnung er erklären soll, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht schwerbehindert ist, ist hierin grundsätzlich eine Benachteiligung im Sinne des § 3 Satz 1 AGG zu sehen. Etwas anders könnte nur dann gelten, wenn eine Schwerbehinderung Einfluss auf die zu erbringende Tätigkeit haben könnte.
LAG Hamburg 30.11.2017 – 7 Sa 90/17