Eine Regelung, die Arbeitnehmern, die im Schichtbetrieb Nachtarbeit leisten einen niedrigeren Zuschlag zugesteht als Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen nachts arbeiten, ist wegen gleichheitswidriger Schlechterstellung unwirksam.
BAG 21.03.2018 – 10 AZR 34/17