Ein Vergütungsanspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer zuvor alles versucht hat, um einen Arztbesuch während der Arbeitszeit zu vermeiden. Das heißt, wenn der Arzt Sprechstunden anbietet, die außerhalb der Arbeitszeit liegen und keine medizinische Notwendigkeit für eine sofortige Untersuchung bestehen, muss der Arbeitnehmer den Arztbesuch vor oder nach Beendigung seiner regulären Arbeitszeit einplanen. Stellt der Arzt klar, dass er auf Terminwünsche keine Rücksicht nehmen kann oder will, hat der Arbeitnehmer alles Erforderliche getan, um von einer unverschuldeten Arbeitssäumnis auszugehen.
LAG Niedersachsen 08.02.2018 – 7 Sa 256/17