Der Arbeitgeber kann die sich aus § 8a AltTZG ergebende Verpflichtung zur Insolvenzsicherung von Altersteilzeitguthaben grundsätzlich auch durch Vereinbarung einer sog. Doppeltreuhand mit einem Treuhänder erfüllen. Hierbei wird das Treugut dem Treuhänder im Rahmen einer uneigennützigen Verwaltungstreuhand übertragen. Zusätzlich wird eine Sicherungstreuhand begründet, welche der Treuhänder zur Insolvenzsicherung des Altersteilzeitguthabens zwischen dem Arbeitgeber und dem Altersteilzeitarbeitnehmer vermittelt.
BAG 18.07.2013 – 6 AZR 47/12