Der Anspruch auf den tariflichen Mindestlohn besteht auch im Falle einer Urlaubsabgeltung, bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie bei Entgeltzahlung an Feiertagen. Es ist nicht erforderlich, dass die Mindestlohnregelung entsprechende Aussagen trifft.
BAG 13.05.2015 – 10 AZR 191/14