Erklärt ein Arbeitgeber eine Kündigung bevor die erforderliche Masseentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur eingeht, ist die Kündigung nach § 134 BGB i.V. mit § 17 Abs. 1 KSchG unwirksam. Für die Kündigungserklärung ist die Unterzeichnung der Kündigung ausreichend, ob das Schreiben bereits zugegangen ist, ist nicht relevant.
LAG Baden-Württemberg 21.08.2018 – 12 Sa 17/18