Arbeitnehmer, die kurz vor ihrem Ausscheiden die auf ihrem dienstlichen Laptop gespeicherten Daten löschen, machen sich nicht wegen Datenveränderung nach § 303a Abs. 1 StGB strafbar. Da sie die Speicherung der Daten selbst unmittelbar bewirkt haben, steht ihnen grundsätzlich auch die Datenverfügungsbefugnis zu. Dies gilt zumindest solange, wie sie die Daten dem Arbeitgeber noch nicht ausgehändigt haben.
OLG Nürnberg 23.01.2013 – 1 Ws 445/12