Ein Zeugnis ist am Ende des Arbeitsverhältnisses im Betrieb abzuholen, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände dieses unzumutbar machen. Wer ohne Abholversuch ein Zeugnis einklagt, hat deshalb in aller Regel die Kosten für das Gerichtsverfahren zu tragen.
LAG Berlin-Brandenburg 06.02.2013 – 10 Ta 31/13