Für die Ermittlung der Größe eines Betriebes im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG kommt es auch auf die dort beschäftigen Leiharbeitnehmer an. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ihr Einsatz auf einem “in der Regel” vorhandenen Personalbedarf beruht.
BAG 24.01.2013 – 2 AZR 140/12