Auch wenn ein Unternehmen seit dem 01. Januar 2015 wegen des MiLoG einen höheren Stundenlohn bezahlen muss, ist eine Änderungskündigung, mit der die Streichung oder Kürzung des bislang zusätzlich gewährten Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes bezweckt werden soll, unwirksam.
LAG Berlin-Brandenburg 02.10.2015 – 9 Sa 569/15, 9 Sa 570/15, 9 Sa 591/15 und 9 Sa 1727/15