Es ist nicht altersdiskriminierend, wenn die Länge der Kündigungsfrist von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig ist. Eine derartige Differenzierung ist gerechtfertigt, weil damit länger beschäftigten und somit betriebstreuen Mitarbeitern ein verbesserter Kündigungsschutz zu Gute kommt.
BAG 18.09.2014 – 6 AZR 636/13