Die Bestimmtheitsanforderungen an eine Kündigungserklärung sind hinsichtlich der Angabe des Beendigungsdatums auch dann erfüllt, wenn die Kündigung zum “nächstmöglichen Termin” ausgesprochen wird und der Kündigende zugleich auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen (hier: § 622 BGB bzw. § 113 InsO) hinweist. Entscheidend ist, dass der Kündigungsempfänger aufgrund der Angaben unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.
BAG 20.06.2013 – 6 AZR 805/11