Surft ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit in erheblichem Umfang im Internet, ohne dass dies berufsbedingt erforderlich ist, kann eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne Abmahnung gerechtfertigt sein. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen langjährig beschäftigten Mitarbeiter handelt.
LAG Schleswig-Holstein 06.05.2014 – 1 Sa 421/13