Auch Schwerbehinderte haben nicht in jedem Fall und ausnahmslos einen Anspruch auf Wiedereingliederung im Sinne des SGB IX. Bestehen schwerwiegende Gründe dafür, dass der vorgelegte Wiedereingliederungsplan aufgrund des Gesundheitszustandes des Mitarbeiters nicht umsetzbar ist, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Schwerbehinderten entsprechend zu beschäftigen.
BAG 16.05.2019 – 8 AZR 530/17