Nimmt ein Arbeitnehmer unter Nutzung seines Diensttelefons durch die Wahl einer kostenpflichtigen Sondernummer an einem Gewinnspiel teil, rechtfertigt dies nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung. Insbesondere dann, wenn die Anrufe außerhalb der Arbeitszeit erfolgen und der Umfang der erlaubten Privatnutzung nicht explizit geregelt ist, ist Vorsicht geboten. Der Arbeitgeber muss dann zunächst klare Regelungen schaffen und ggf. abmahnen.
LAG Düsseldorf 16.09.2015 – 12 Sa 630/15