Die Tatsache, dass ein Mitarbeiter gegen eine ihm mitgeteilte Kürzung des Arbeitsentgelts zunächst keine Einwände erhebt, kann nicht als Einverständnis bewertet werden. Bei einer Mitteilung der Änderung der Hauptleistungspflichten zu Lasten des Mitarbeiters kann keine stillschweigende Annahmeerklärung unterstellt werden.
LAG Mecklenburg-Vorpommern 02.04.2019 – 5 Sa 221/18