Streiten die Parteien um die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung, kommt es nicht nur auf die dem Arbeitgeber bei Kündigungsausspruch tatsächlich bekannten Umstände an. Vielmehr können auch nachträglich bekannt gewordene Umstände, die bei Kündigungszugang objektiv bereits vorlagen und den ursprünglichen Verdacht stärken oder schwächen, herangezogen werden. Zusätzlich können auch solche Tatsachen in den Prozess eingeführt werden, die den Verdacht eines neuen (eigenständigen) Kündigungssachverhalts rechtfertigen. In beiden Fällen bedarf es keiner erneuten vorherigen Anhörung des Arbeitnehmers. Seine Rechte sind dadurch gewahrt, dass er sich im Kündigungsverfahren gegen den neuen Verdacht verteildigen kann. Die Einführung der neu bekannt gewordenen, bei Kündigungsausspruch aber objektiv bereits vorliegenden Gründe in den Prozess ist auch nach Ablauf der in § 626 BGB geregelten Zwei-Wochen-Frist noch möglich.
BAG 23.05.2013 – 2 AZR 102/12