In einer vom Arbeitgeber geschaffenen Versorgungsordnung kann als Voraussetzung für einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung eine mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeit vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorgesehen werden. Eine solche Anforderung verstößt weder gegen das im AGG enthaltene Verbot der Altersdiskriminierung noch gegen das Verbot der Geschlechterdiskriminierung.
BAG 12.02.2013 – 3 AZR 100/11