Nach § 164 Abs. 1 Satz 9 SGB IX sind grundsätzlich alle Beteiligten vom Arbeitgeber bei Nichtberücksichtigung der Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Diese Unterrichtungspflicht entfällt jedoch vollständig, wenn es zuvor mangels Vorhandenseins einer Schwerbehindertenvertretung und/oder eines Betriebsrates bzw. Personalrates oder sonstigen Arbeitnehmervertretung gar kein Erörterungsverfahren gegeben haben kann. Insbesondere hat dann auch der schwerbehinderte Bewerber keinen Informationsanspruch. Im Übrigen gilt die Unterrichtungspflicht von vornherein nur für Unternehmen, welche die Schwerbehindertenbeschäftigungsquote nicht erfüllen bzw. keine Ausgleichabgabe zahlen.
LAG München 11.04.2018 – 10 Sa 820/17