Aufgrund von § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG ist es Verleihern nicht gestattet, bei einer fehlenden Einsatzmöglichkeit des Leiharbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben zu reduzieren. Dies gilt auch dann, wenn der Leiharbeitnehmer dennoch die vereinbarte monatliche Vergütung in vollem Umfang erhält.
LAG Berlin-Brandenburg 17.12.2014 – 15 Sa 982/14