Nach § 99 BetrVG muss ein Arbeitgeber vor jeder Neueinstellung die Zustimmung eines bei ihm gewählten Betriebsrates einholen. Der Betriebsrat kann die Zustimmung bei Vorliegen eines der in § 99 Abs. 2 BetrVG geregelten Gründe verweigern. Insoweit ist es nichts rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Betriebsrat darauf stützt, dass eine innerbetriebliche Ausschreibung der neu zu besetzenden Stelle unterblieben ist (§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG), auch wenn nicht mit einem internen Bewerber zu rechnen ist.
LAG Düsseldorf 12.04.2019 – 10 TaBV 46/18